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Nachteilsausgleich

Information zum Nachteilsausgleich

Grundsätzliches:

Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches („NTA“) ist ein Verfahren, das Schülerinnen und Schülern, die unter Beeinträchtigungen leiden (z. B. „im Rahmen einer Erkrankung [ … ] oder einer besonders starken Beeinträchtigung im Lesen, in der Rechtschreibung“; vgl. hier) Erleichterungen gewährleistet, „um die vorgegebenen schulischen Leistungsanforderungen erfüllen und Lernleistungen nachweisen zu können“ (vgl. hier)

Es geht dabei nicht darum, die fachlichen Anforderungen herunterzuschrauben – sondern darum, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die Lernanforderungen messbar gemacht werden und von den betroffenen Schülerninnen und Schülern erfüllt werden können. Das bedeutet z. B. auch, dass bei einer Rechtschreibschwäche nicht generell auf die Bewertung von Rechtschreibung verzichtet wird, sondern andere Lösungen gesucht werden.

Mögliche Maßnahmen:

Prinzipiell sind viele Maßnahmen als Nachteilsausgleich denkbar. Beispiele hierfür wären:

Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit, z. B. bei Klassenarbeiten,

die Bereitstellung von technischen und didaktischen Hilfsmitteln (z. B. elektronische Textverarbeitung, Wörterbuch),

das Vorlesen von Aufgabenstellungen in allen Fächern,

das Erteilen von mündlichen Aufgaben, die auch mündlich beantwortet werden, statt schriftlicher Aufgaben im Fach Deutsch oder anderen Lernersatzleistungen,

Schreiben am Rechner (OHNE Rechtschreibprogramme!),

das Anfertigen von Großkopien,

das Kürzen von Aufgaben (wenn alle Aufgabenbereiche trotzdem enthalten sind) usw.

Spezialfall „Rechtschreibung“:

Im Bereich der Rechtschreibung ist bei Schülerinnen und Schülern, die in der Hamburger Schreibprobe bei einem Prozentrang von unter 5 liegen, ein Nachteilsausgleich obligatorisch. Liegen Schüler unter dem Prozentrang 10, soll laut Richtlinie über einen NTA nachgedacht werden. Wichtig ist, dass dies bis zum Jahrgang 10 nur für Schüler gilt, die ihrem Nachteil durch das Wahrnehmen schulischer Förderangebote bis Kl. 6 begegnen. Dieser Nachweis muss erbracht sein, bevor der Nachteilsausgleich gewährt werden kann. In der Oberstufe wird nur dann ein Nachteilsausgleich gewährt, wenn in den Jahren vor der Oberstufe o. g. Maßnahmen wahrgenommen wurden.

Ablauf für die Gewährung eines Nachteilsausgleich:

1) Eltern können einen formlosen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs an die Klassenleitung oder Abteilungsleitung stellen.

Wenn Lehrkräfte die Vermutung haben, dass bei einer Schülerin/einem Schüler „der Nachweis von Lernleistungen durch einen Nachteilsausgleich ermöglicht oder erleichtert werden können und welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll und angemessen sind“, sind sie „von Amts wegen (verpflichtet), d. h. auch unabhängig von einem Antrag der Sorgeberechtigten“, einen Nachteilsausgleich in Erwägung zu ziehen.

2) Ein Nachteilsausgleich muss dem/der konkreten Schüler/in im konkreten Fach helfen. Das bedeutet, dass sich die Erleichterungen von Fach zu Fach für einen Schüler unterscheiden können – und in jedem Fall für den einzelnen Schüler getroffen werden müssen. Pauschallösungen sind wenig hilfreich und auch von Seiten der Behörde nicht vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund werden nach der Antragstellung durch die Klassenleitung und/oder Abteilungsleitung die Einschätzungen ggf. beteiligter Experten („Diagnostik“), des Schülers/der Schülerin, der Eltern sowie der Lehrerinnen/Lehrer einzuholen.

3) Die Grundsätze über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet die Lehrerkonferenz, im konkreten Fall „die jeweils unterrichtenden Lehrkräfte [ … ] auf Grundlage der mit der Schülerin bzw. dem Schüler im laufenden Unterricht gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen“ (vgl. hier). Bei der Klassenkonferenz hat die Klassenleitung den Vorsitz.

Bei der Festlegung des NTA werden die vor der Konferenz eingeholten Informationen der Experten, der Fachlehrkräfte sowie der betroffenen Schülerinnen/Schüler und Eltern berücksichtigt.

4) Auf der letzten Zeugniskonferenz wird der NTA für das nächste Schuljahr (bzw. bis zur nächsten Testung) beschlossen. Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die Regelungen gleich zu Beginn des neuen Schuljahres festliegen und unter Mitwirkung von Kollegen getroffen werden, die Unterrichtserfahrungen mit dem/der betroffenen Schüler/in haben.

5) „Nachteilsausgleiche sind im Schülerbogen, bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch im Förderplan zu vermerken“ (vgl. hier). Im Zeugnis wird ein gewährter Nachteilsausgleich nicht vermerkt.

Innerhalb des Lehrerkollegiums werden die entsprechenden Fachlehrer/innen informiert.

Der NTA-Dokumentationsbogen wird in Kopie auch an die Erziehungsberechtigen weitergeleitet.

Zudem erhält die Schülerin/der Schüler einen individuellen Nachteilsausgleichspass (ab Schuljahr 2020/21), den diese bei sich tragen sollen, um bei entsprechenden Anlässen gegenüber Lehrkräften belegen zu können, welcher NTA ihnen zusteht.

Volker Blum (Abteilungsleiter 5–7)
Jacob Vilaumi (Abteilungsleiter 8–10)

Zuletzt aktualisiert am 31. Dezember 2020

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