Den Schülerinnen und Schülern aller staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften wird an religiösen Feiertagen auf Wunsch Unterrichtsbefreiung gewährt (Feiertagsgesetz § 3.2, SchulR HH 1.8.4). Schülerinnen und Schüler anderer Religionsgemeinschaften können für religiöse Feiertage »aus wichtigem Grund« vom Unterricht befreit werden (Hamburgisches Schulgesetz § 28,3). Der Wunsch muss der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer rechtzeitig mitgeteilt werden.
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Zuletzt aktualisiert am 28. Mai 2024