Wer eine Arbeit zum Erlangen einer „Besonderen Lernleistung“ anfertigt, soll eine wissenschaftsnahe bzw. wissenschaftliche Frage- bzw. Problemstellung methodisch richtig (fachbezogen) und über einen empirisch-analytischen Forschungsgang zielgerichtet und unter ständiger Reflektion der geleisteten Arbeit über einen Zeitraum von etwa einem Jahr verfolgen und diskutieren.
Die „Besondere Lernleistung“ (BLL) ist Bestandteil der Abiturprüfung. Der Prüfling entscheidet allein, ob er das Ergebnis einer „Besondere Lernleistung“ in die Gesamtqualifikation einbringt. Er wird dies nur dann tun, wenn dadurch eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses in der Summe der vier Prüfungsfächer erfolgt.
Die Berechnung soll an folgendem Beispiel veranschaulicht werden.
Abiturprüfung (= 1/3 der Gesamtqualifikation) ohne BLL –> die Prüfungsfachergebnisse werden jeweils mit <5> multipliziert, für die jeweiligen Produkte wird die Summe errechnet.
Prüfungsfach |
1-fach |
5-fach |
Biologie |
11 Punkte |
55 Punkte |
Geographie |
10 Punkte |
50 Punkte |
Deutsch |
8 Punkte |
40 Punkte |
Mathematik |
10 Punkte |
50 Punkte |
Summe |
39 Punkte |
195 Punkte |
Abiturprüfung (= 1/3 der Gesamtqualifikation) mit BLL –> die Prüfungsfachergebnisse werden jeweils mit <4> multipliziert, für die jeweiligen Produkte wird die Summe errechnet.
Prüfungsfach |
1-fach |
4-fach |
Biologie |
11 Punkte |
44 Punkte |
Geographie |
10 Punkte |
40 Punkte |
Deutsch |
8 Punkte |
32 Punkte |
Mathematik |
10 Punkte |
40 Punkte |
Besondere Lernleistung |
14 Punkte |
56 Punkte |
Summe |
53 Punkte |
212 Punkte |
Die „Besondere Lernleistung“ ist für Hamburg rechtlich in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) in der Fassung vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 16. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 161), geregelt. Die entsprechenden Paragraphen können hier abgerufen werden.
Zuletzt geändert am 14. Juni 2018