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Elternrechte

Rechte (und Pflichten) im Zusammenwirken zwischen Eltern und schulischen Gremien

Recht auf Information

Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule lässt sich nur in einem sinnvollen Zusammenwirken erfüllen. Die Eltern können ihr Erziehungsrecht nur wahrnehmen, wenn sie über die wichtigen Geschehnisse in der Schule informiert sind. Die Schule kann die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung nur achten, wenn sie diesen kennt.

Unmittelbar aus dem Grundgesetz folgt das Recht der Eltern auf Information über Vorgänge in der Schule, deren Verschweigen die Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts beeinträchtigen könnte.

§ 32 HmbSG (Hamburger Schulgesetz) sieht u.a. folgende Informationsrechte vor:

Allgemein: Aufbau u. Gliederung der Schule, Bildungsgänge, Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, der Unterrichtsinhalte und Ziele, Grundzüge der Leistungsbewertung
Individuell: Lernentwicklung, Arbeits- und Sozialverhalten eines Schülers oder einer Schülerin, Lern- und Verhaltensschwierigkeiten oder -störungen, Leistungsbeurteilung, Wahl der Bildungsgänge.
Tipp: Sie können das komplette aktuelle Hamburger Schulgesetz hier nachlesen!

Art und Weise der Informationsgewährung

Die allgemeinen Auskünfte erfolgen i.d.R. auf Elternabenden. Elternabende werden gemäß HmbSG § 71 von Eltern und Klassenleitung gemeinsam geplant und von den KlassenelternvertreterInnen allein oder gemeinsam mit der Klassenleitung durchgeführt. In der Sekundarstufe I können die Erziehungsberechtigten den Unterricht besuchen. Eltern und Schüler haben für persönliche Angelegenheiten ein Akteneinsichtsrecht, das keiner Begründung bedarf. Die individuellen Auskünfte werden in angemessenem Umfang nach den Umständen des Einzelfalls erteilt.

Klassenarbeiten: Die Klassenarbeiten und ihre Bewertung informieren die Eltern über Unterrichtstätigkeit und Leistungsstand ihrer Kinder. Die Eltern und die Schüler haben allerdings keinen Anspruch gegen die Schule und die Lehrkräfte auf Erteilung einer Notenübersicht über die in der gesamten Klasse erreichten Noten in Form eines Notenspiegels.

Termine für die Wahlen der Elterngremien

  • Die Eltern jeder Klasse wählen eine Klassenelternvertretung spätestens 4 Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres,
  • die Klassenelternvertretungen wählen den Elternrat spätestens 6 Wochen nach Beginn des Unterrichts,
  • der Elternrat wählt seine Vertretung im Kreiselternrat unverzüglich bzw. seine Mitglieder in der Schulkonferenz spätestens 2 Monate nach Beginn des Unterrichts.

Klassenkonferenzen

Eine der beiden Klassenkonferenzen (HmbSG §61) sollte am Schuljahresanfang stattfinden, damit genügend Zeit bleibt, Planungen umzusetzen. Eine „Checkliste“ mit den wichtigsten Eckpunkten zu Klassenkonferenzen finden sie unter diesem Link .
Testen Sie doch einmal, welche dieser Punkte bei Ihnen in der Klasse eingehalten werden!

Zeugniskonferenzen

Vor der abschließenden Beschlussfassung der Zeugniskonferenz ist den KlassenelternvertreterInnen ein Notenspiegel zu überreichen. Die KlassenelternvertreterInnen sind nach eigenem Ermessen auch berechtigt, den Notenspiegel der übrigen Elternschaft schriftlich oder inhaltlich mitzuteilen.
Nach § 62 Absatz 3 HmbSG steht KlassenelternvertreterInnen und -sprecherInnen ein Recht zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstandes in der Klasse zu. Die Form der Anhörung bestimmt die Schulkonferenz.

Die Schulkonferenz

Die schulöffentlich tagende Schulkonferenz ist und bleibt auch weiterhin das oberste und grundlegendste Beratungs- und Entscheidungsgremium der schulischen Selbstverwaltung (§§ 52 bis 56).
Ihr gehören an: In den Sekundarstufen I (Klassen 5 bis 10) und II (Klassen 11 bis 13) die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die gewählten Mitglieder des Schülerrates, des Elternrates und der Lehrerkonferenz sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des nicht-pädagogischen Personals der Schule.
Im Laufe eines Schuljahres muss die Schulkonferenz mindestens viermal einberufen werden (i.d.R durch den Schulleiter). Sie tagt schulöffentlich, es sei denn, dass über Personalangelegenheiten beraten wird. Die Schulöffentlichkeit schließt alle Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ein.
Der Elternrat ist zusammen mit der Schulleitung gehalten dafür Sorge zu tragen, dass über die Klassenelternvertretungen alle Eltern über den Zeitpunkt und die Tagesordnung einer Schulkonferenz rechtzeitig informiert werden. Der Ablauf und die Gestaltung der Konferenz werden zu Beginn einer Sitzung festgelegt.

Teilnahme an Lehrerkonferenzen

Mitglieder des Elternrates, die auch Mitglieder in der Schulkonferenz sind, haben das Recht, mit beratender Stimme an den Lehrer- oder Fachkonferenzen teilzunehmen. (Ausnahme: wenn Personal- oder Disziplinarangelegenheiten Einzelner behandelt werden.)
In den Fachkonferenzen einigen sich die LehrerInnen u. a. über die Schulbücherauswahl.

Technische Hilfeleistung für Gremien

Die schulischen Gremien können im Rahmen ihrer Aufgaben von den Materialien und technischen Einrichtungen der Schule Gebrauch machen, z. B. Papier und Fotokopiergeräte benutzen, ihre Postsendungen über die Schule verteilen oder über den Behördenverteiler versenden. Dazu gehört auch die Nutzung eines PCs und des Internets in der Schule!
Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift „Technische Hilfeleistung durch Schulen bzw. die BBS für die Gremien nach dem Hamburgischen Schulgesetz“ festgelegt (Schulrecht Hamburg, 1.2.6, Seite 46).

Hier geht es zu den Protokollen der Elternratssitzungen, die einen Einblick in unsere Arbeit geben.

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